Vereinssatzung
Satzung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft e.V.
Präambel
- 1 Name des Vereins
- 2 Sitz des Vereins
- 3 Zweck der Dekanekonferenz
- 4 Mitgliedschaft
- 5 Organe
- 6 Mitgliederversammlung
- 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- 8 Vorsitzende(r)/ stellv. Vorsitzende(r)
- 9 Fachausschüsse/ Arbeitsgruppen
- 10 Geschäftsjahr
- 11 Kassenprüfung
- 12 Auflösung
- 13 Inkrafttreten
Präambel
Die Dekanekonferenz der pflegewissenschaftlichen Studiengänge in der Bundesrepublik ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche Pflege, Pflege und Gesundheit, sowie der Beauftragten pflegewissenschaftlicher Studiengänge in anderen Fachbereichen bzw. einschlägiger Institute und Schwerpunkte an Fachhochschulen, Universitäten und Gesamthochschulen.
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- 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen Dekanekonferenz Pflegewissenschaft e.V.
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- 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
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- 3 Zweck der Dekanekonferenz
(1)
Die Dekanekonferenz Pflegewissenschaft fördert die Bildung in Pflege und Pflegewissenschaft an Hochschulen. Dies leistet sie vor allem durch die gegenseitige Information, Kooperation, Beratung und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums, der Forschung, der Fort- und Weiterbildung und des Wissenstransfers in die Pflegepraxis sowohl unter den Mitgliedern als auch im Kontakt und in Kooperation mit anderen einschlägigen Organisationen im nationalen und internationalen Bereich. Zur Erreichung ihrer Ziele kooperiert die Dekanekonferenz mit geeigneten Institutionen in der Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Dekanekonferenz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
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- 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder können die Vertreterinnen/Vertreter, Dekaninnen/Dekane oder sonstige Vertreter der Fachbereiche Pflege, Pflege und Gesundheit sowie die Beauftragten pflegewissenschaftlicher Studiengänge in anderen Fachbereichen bzw. einschlägiger Institute und Schwerpunkte an Fachhochschulen, Universitäten und Gesamthochschulen werden. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch einen formlosen Antrag an die Vorsitzende/den Vorsitzenden beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2)
Jeder Fachbereich ist mit einer Stimme vertreten. Auch Studiengangsbeauftragte haben nur eine Stimme pro Hochschule gemäß dem Fakultätsprinzip. Das Stimmrecht der Fachbereiche wird durch die Dekanin/den Dekan bzw. durch die/den jeweiligen Beauftragte/Beauftragten/Leiterin/Leiter des pflegewissenschaftlichen Studiengangs ausgeübt, die/der das Stimmrecht an ein Mitglied ihres/seines Fachbereichs schriftlich oder mündlich übertragen kann.
(3)
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4)
Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er muss bis zum 30. November des Jahres gegenüber der/dem Vorsitzenden erklärt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge.
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- 5 Organe
Organe sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
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- 6 Mitgliederversammlung
(1)
Die Dekanekonferenz tagt in der Regel zweimal im Jahr. In Rahmen einer Konferenz wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann zu ihren Sitzungen Gäste zulassen Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung in angemessener Frist, spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung von der/dem Vorsitzenden einzuladen. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder und unter Nennung mindestens eines Tagesordnungspunktes hat die/der Vorsitzende eine Sondersitzung einzuberufen.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende(n) und zwei gleichberechtigte stellv. Vorsitzende. Sie entscheidet über die gestellten Anträge, nimmt den Rechenschaftsbericht der/des Vorsitzenden entgegen und entlastet den Vorstand.
(3)
Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist auf der jeweils nächsten Versammlung zu genehmigen. Das Protokoll ist von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und der/dem Protokollführer(in) zu unterschreiben.
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- 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3)
Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung können, soweit sie keine Satzungsänderung oder Beschlussangelegenheiten betreffen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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- 8 Vorsitzende(r) /stellv. Vorsitzende(r)
(1)
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Alle drei Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsbefugt.
Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein, falls der/die Vorsitzende verhindert ist. Diese Einschränkung berührt jedoch nicht die Vollmacht nach außen, sondern ist lediglich eine im Innenverhältnis geltende Anweisung.
(2)
Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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- 9 Fachausschüsse/ Arbeitsgruppen
(1)
Die Mitgliederversammlung kann Fachausschüsse und Arbeitsgruppen auf Zeit und/oder dauerhaft mit Auftrag/Ziel einsetzen.
(2)
Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel Hochschullehrerinnen und -lehrer aus pflegewissenschaftlichen Fachbereichen und gegebenenfalls fachkundige Vertreterinnen oder Vertreter anderer Einrichtungen als Gäste.
(3)
Jeder Fachausschuss und jede Arbeitsgruppe wählt eine Sprecherin/einen Sprecher und deren oder dessen Stellvertretung
(4)
Gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung besteht eine Berichtpflicht
(5)
Die Außenvertretung wird durch den Vorstand wahrgenommen.
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- 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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- 11 Kassenprüfung
Zur Prüfung der Kassenführung werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Der Bericht der Kassenprüfung auf der Mitgliederversammlung erstreckt sich sowohl auf die förmliche als auch sachliche Richtigkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Er erfolgt vor der Entlastung des Vorstandes.
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- 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder entschieden werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung an Hochschulen.
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- 13 Inkrafttreten
mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Mainz, am 23.11.2009
gez. Prof. Dr. Johannes Korporal, Vorstand
Diese Satzung ist aufgrund des Änderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung vom 23.11.2009 unter dem Datum vom 29.12.2009 beim Amtsgericht Bochum im Vereinsregister 3395, Blatt 48 ff eingetragen worden. Oldenburg. Registerblatt VR 3395. Eintragungsnachricht vom 4.1.2010. (Änderungen: Zweck, §§ 3 und 12 (anderthalbzeilig)) J.K.